Jugendschutz
Nach § 9 Jugendschutzgesetz (JuSchG) dürfen keine alkoholischen Getränke an Personen unter 18 Jahren verkauft werden.
Der Besteller ist dazu verpflichtet, Sorge zu tragen, dass nur er selbst oder von ihm zur Annahme der Lieferung ermächtigte volljährige Personen die Warenlieferung entgegennehmen.